Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(im Folgenden „AVB“) der Frey & Co. GmbH (im Folgenden “FREY”) zur Verwendung gegenüber Unternehmern (im Folgenden „Unternehmer“)

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

 
1.1. Diese AVB von FREY gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Unternehmers, die von diesen AVB abweichen oder diesen entgegenstehen, werden von FREY nicht anerkannt, es sei denn, FREY hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn FREY in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Unternehmers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt. Ergänzend gelten für übernommene Montageleistungen die Allgemeinen Montagebedingungen von FREY.
 
1.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Vereinbarungen, die zwischen FREY und dem Unternehmer getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Unternehmer gegenüber FREY abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung).
 
1.3. Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
 
1.4. Diese AVB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Unternehmer, selbst wenn sich FREY nicht mehr ausdrücklich auf sie bezieht.
 
 

2. ANGEBOT, LEISTUNG DES AUFTRAGNEHMERS, ÄNDERUNGEN

2.1. Angebote von FREY sind freibleibend.
 
2.2. Bestellungen des Unternehmers stellen verbindliche Aufträge dar. Ein Auftrag des Unternehmers gilt erst dann als angenommen, wenn FREY die Annahme schriftlich bestätigt hat oder wenn die Liefergegenstände von FREY ausgeliefert sind. Bei sofortiger Lieferung durch FREY kann die schriftliche Auftragsbestätigung
durch die Rechnung von FREY ersetzt werden. FREY kann Aufträge innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen.
 
2.3 Die Ausführung des Auftrages, insbesondere die Beschaffenheit der von FREY anzufertigenden, zu liefernden oder zu montierenden Gegenstände (Liefergegenstände) ergibt sich ausschließlich aus den vertraglich vereinbarten Spezifikationen. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen in Angeboten und Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. FREY kann jederzeit Änderungen der Ausführung des Auftrags oder der Liefergegenstände vornehmen, soweit diese:
 
2.3.1 erforderlich sind, um gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, und
 
2.3.2 nicht wesentlich die Eigenschaften und Funktionen der Liefergegenstände beeinträchtigen und für den Unternehmer zumutbar sind.
 
2.4 Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften sind zulässig. Technische Verbesserungen in Konstruktion, Material und Form darf FREY vornehmen, soweit diese die auftragsgemäße Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und auch ansonsten dem Unternehmer zumutbar sind.
 
2.5 FREY ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
 

2.6 FREY behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn das Risiko der Erbringlichkeit der Forderung gegen den Unternehmer aus Gründen, die in der Person des Unternehmers liegen, nicht oder nicht zu üblichen Tarifen bei Kreditversicherern versichert werden kann. FREY ist berechtigt, den Rücktritt durch eine Erklärung auszuüben, die dem Unternehmer schriftlich oder per Fax nicht später als 14 Tage nach Datum der Auftragsbestätigung zugeht.

 

3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von FREY. Die Preise von FREY verstehen sich in Euro ab Werk und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und etwaiger anderer indirekter Steuern und Zölle.

3.2. Verpackungskosten werden von FREY gesondert berechnet. Gleiches gilt für etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

3.3. Versendet FREY die Liefergegenstände auf Wunsche des Unternehmers (vgl. Ziffer 6.1), so trägt der Unternehmer die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Unternehmer gewünschten Transportversicherung.

3.4. Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten darf FREY in den Preisen berücksichtigen, wenn sich der vereinbarte Liefertermin aus vom Unternehmer zu vertretenen Gründen um mehr als 3 Monate verzögert bzw. verschiebt.

3.5. Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der Europäischen Union umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigt FREY vom Unternehmer:

3.5.1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

3.5.2. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;

3.5.3. den Bestimmungsort sowie

3.5.4. die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.).

Für den Fall, dass FREY aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Unternehmers mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, ist FREY berechtigt, diesen Betrag dem Unternehmer weiterzuleiten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Unternehmers, ist er FREY zum Schadensersatz verpflichtet.

3.6. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen.

3.7. Rabatte und Preisnachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

4. TEILLEISTUNG, LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT UND VERZUG

4.1. FREY ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, sofern diese für den Unternehmer zumutbar sind. Bei Teilleistungen kann FREY Zahlungen entsprechend dem Anteil der Teilleistungen am Auftragswert verlangen. FREY kann verlangen, dass der Unternehmer die Abnahme einer in sich abgeschlossenen Teilleistung im Sinne von Satz 1 vornimmt.

4.2. Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern FREY sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat. FREY wird sich jedoch bemühen, auch unverbindliche Lieferfristen einzuhalten. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer und FREY alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen technischen Fragen geklärt haben. Für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgeblich.
 
4.3. FREY ist berechtigt, Leistungen zurückzubehalten, wenn der Unternehmer seine vertraglichen Pflichten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere die mit FREY vereinbarten Anzahlungen nicht rechtzeitig leistet oder Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, die für die vollständige und fristgemäße Erbringung der Leistungen von FREY erforderlich sind.
 
4.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen FREY – auch innerhalb des Verzugs – die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die FREY nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel sowie Krieg. Frey wird den Unternehmer unverzüglich hierüber informieren.
 
4.5.
Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Unternehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Eine vom Unternehmer zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.
 
4.6. Wird eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis nach vorstehender Ziffer
4.4 vorliegt, so hat der Unternehmer FREY schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von FREY schuldhaft nicht eingehalten, ist der Unternehmer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass Frey nach Maßgabe der Ziffer 8 haftet.
 
 

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1. FREY gewährleistet nur die Einhaltung der gemäß Ziffer 2.3 festgelegten Spezifikationen, welche jedoch keine Garantie bestimmter Eigenschaften darstellen, es sei denn die Parteien haben schriftlich eine Garantie vereinbart. Insbesondere gewährleistet FREY nicht, dass die Liefergegenstände für eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zweck geeignet oder marktgängig sind. Insbesondere übernimmt FREY bei der Lieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Unternehmer keine Gewährleistung dafür, dass die Liefergegenstände den gesetzlichen Anforderungen im Ausland entsprechen oder dort keinen Beschränkungen unterliegen. Der Unternehmer verpflichtet
sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch dem potentiellen Schaden Rechnung trägt, der durch Lieferungen ins Ausland entstehen kann.
 
5.2. Gewährleistungsrechte stehen dem Unternehmer nur zu, wenn er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß erfüllt hat, insofern hat der Unternehmer oder der von ihm bezeichnete Empfänger die Liefergegenstände unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes gegenüber FREY schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Unternehmer die ordnungsgemäße Mängelrüge, ist die Haftung von FREY für diesen Mangel ausgeschlossen.
 
5.3. Bei mangelhaften Lieferungen beseitigt FREY nach eigener Wahl entweder den Mangel oder liefert eine mangelfreie Sache, wenn der Unternehmer einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Preises bei Fälligkeit ordnungsgemäß bezahlt hat. Der Unternehmer unterstützt FREY bei der Feststellung von Mängeln und der Nacherfüllung. Zusätzlich gewährt der Unternehmer unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Mangels ergeben. FREY kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
 
5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche der Nacherfüllung erfolglos geblieben sind. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die vereinbarte von der tatsächlichen Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung nur unerheblich beeinträchtigt ist.
 
5.5 FREY stellt klar, dass Materialveränderungen, die altersbedingt oder aufgrund von Umweltbedingungen eintreten, keinen Mangel darstellen.
 
5.6 Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 

6.GEFAHRÜBERGANG, LIEFERUNG

6.1. Die Lieferung erfolgt ab dem Werk Lenggries-Fleck, wo auch der Erfüllungsort ist. Eine etwaige Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers.
 
6.2. Die Sachgefahr geht ab Werk Lenggries- Fleck (EXW Lenggries-Fleck, INCOTERMS 2010) auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme ist.
 
6.3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die FREY nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr nach Erhalt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Unternehmer über.
 
6.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Unternehmer. Bei Lagerung durch FREY betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
 
6.5. Hat FREY sich neben der Lieferung eines Produktes auch zu dessen Montage verpflichtet, gilt der Liefergegenstand als geliefert, sobald die Abnahme des Unternehmers gemäß der Allgemeinen Montagebedingungen von FREY erfolgt ist. In diesem Fall ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. FREY behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag und allen anderen Forderungen gegen den Unternehmer aus der Geschäftsbeziehung vor.
 
7.2. Der Unternehmer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Er ist weiterhin verpflichtet, solche Liefergegenstände auf eigene Kosten gegen Verlust, Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Elementarschäden in Höhe ihres Kaufpreises zu versichern.
 
7.3.Der Unternehmer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Unternehmer tritt FREY bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderung von FREY ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung weiter verkauft worden sind. FREY nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FREY, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FREY verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezüglich seines Vermögens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der
Fall, kann FREY verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. FREY verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten an Liefergegenständen und Forderungen auf Verlangen des Unternehmers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
 
7.4 Für das Recht des Unternehmers, die Liefergegenstände zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen der vorstehenden Ziffer 7.3 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Unternehmer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für FREY als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte der Eigentumsvorbehalt von FREY dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Unternehmer und FREY sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf FREY übergeht, FREY die Übereignung annehmen und der Unternehmer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
 
Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt FREY Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zum Rechnungswert der übrigen Ware.
 
7.5 Lässt ein Dritter unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände pfänden oder beeinträchtigt er in anderer Weise das Eigentum von FREY, benachrichtigt der Unternehmer FREY unverzüglich, damit FREY Rechtsbehelfe zum Schutz seines Eigentums ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Daneben ist der Unternehmer verpflichtet, den Dritten sowie den Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, dass das jeweilige Produkt im Eigentum von FREY steht. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FREY die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser
Schutzmaßnahmen zu erstatten, haftet der Unternehmer FREY für die von dem Dritten nicht bezahlten Kosten.
 
7.6 Der Unternehmer ist verpflichtet, FREY unverzüglich über etwaige Beschädigungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sowie über einen Sitzwechsel des Unternehmers zu informieren.
 
7.7 Im Fall des Rücktritts vom Vertrag ist FREY berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände heraus zu verlangen.
 
 

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, FREISTELLUNG

8.1. FREY haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
8.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet FREY nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages oder Vertrages (Vertrag) überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Unternehmer regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von FREY auf den für einen solchen Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
 
8.3. Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse nach dieser Ziffer 8 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
8.4. Soweit die Haftung von FREY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FREY
 
8.5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (Ziffer 5) des Unternehmers beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang (Ziffer 6). Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
 
8.6. Der Unternehmer stellt FREY, dessen Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die FREY und/oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Unternehmer entstehen. Der Unternehmer erstattet FREY sowie den genannten Personen alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.
 
 

9. ABTRETUNG; ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE; AUFRECHNUNG

9.1 Der Unternehmer ist nicht berechtigt seine Ansprüche gegen FREY aus diesem Vertrag abzutreten. Dies gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.
 
9.2 Der Unternehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
9.3 Das gleiche gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach
§§ 320, 273 BGB. Der Unternehmer darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehung stammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag.
 
 

10. KENNZEICHEN, ZEICHNUNGEN UND SONSTIGE UNTERLAGEN

10.1 Zur Benutzung der Bezeichnung von FREY sowie sonstiger Marken, Logos oder Kennzeichen von FREY im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Werbezwecken ist der Unternehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens FREY berechtigt.
 
10.2 Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die FREY dem Unternehmer bei Vertragsanbahnung oder – durchführung überlässt, sind das Eigentum von FREY und dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. FREY ist berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen – einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke – zu verlangen, wenn der Unternehmer diese Unterlagen nicht mehr benötigt und wenn FREY eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers darin ist ausgeschlossen.
 
10.3 Der Unternehmer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von vom Unternehmer übersandten Zeichnungen, Mustern, Plänen etc. Rechte Dritter nicht verletzt werden.
 
Untersagen Dritte FREY unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist FREY – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Unternehmer hat FREY außerdem von allen FREY dadurch treffende Nachteilen, insbesondere Schadensersatzansprüche Dritter, freizustellen.

 

11. Datenschutz

FREY erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Unternehmers ausschließlich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die vom Unternehmer im Rahmen seiner Bestellung erhobenen Daten verarbeitet und nutzt FREY zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer, einschließlich der Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen. An Dritte gibt FREY personenbezogene Daten des Unternehmers nur weiter, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Durchführung der Lieferung, erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Für eine Geltendmachung der zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten unter [email protected]. Ferner finden Sie im allgemeinen Merkblatt zum Datenschutz die ausführliche Beschreibung zum Umgang mit personenbezogenen Daten und Ihren Rechten unter https://freysysteme.de/datenschutzerklaerung/

 

12. NO-RUSSIA KLAUSEL

12.1. Dem Lieferanten/Käufer ist es untersagt, Güter oder Technologien, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkaufen, exportieren oder reexportieren (mit Ausnahme von Gütern der KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind). 
 
12.2. Sollte die FREY & Co. GmbH Rechte an geistigem Eigentum oder Geschäftsgeheimnisse verkaufen, lizenzieren oder in sonstiger Weise übertragen oder Rechte für den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Material oder Informationen gewährt, die durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt sind oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind und sich auf die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen Güter mit hoher Priorität („Gemeinsame Güter mit hoher Priorität“) beziehen, so ist es dem Lieferanten/Käufer untersagt (und er ist verpflichtet, allen potenziellen Unterlizenznehmern zu untersagen), solche Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen im Zusammenhang mit Gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität zu nutzen, die direkt oder indirekt zum Verkauf, zur Lieferung, zur Weitergabe oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind.  
 
12.3. Ein Verstoß gegen die Absätze (1) und (2) stellt einen wichtigen Grund dar, der die Frey & Co. GmbH berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. von diesem Vertrag (oder den Einzelverträgen, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt) zurückzutreten. Die Frey & Co. GmbH hat das Recht, den aufgrund einer Verletzung der Absätze (1) und (2) entstandenen Schaden geltend zu machen. 
 
12.4. Der Lieferant/Käufer hat ein angemessenes Monitoring-System einzurichten und aufrechtzuerhalten, um mögliche Verstöße gegen die Absätze (1) und (2) durch Dritte in der weiteren Handelskette zu erkennen. 
 
12.5. Der Lieferant/Käufer wird die FREY & Co. GmbH unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung dieser gesamten Klausel, einschließlich etwaiger relevanter Tätigkeiten Dritter, die den Zweck der Absätze (1) und (2) vereiteln könnten, informieren und der FREY & Co. GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung die entsprechenden Informationen über die Einhaltung der Pflichten aus dieser gesamten Klausel zur Verfügung stellen.
 

13. SALVATORISCHE KLAUSEL, KORRESPONDENZSPRACHE, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AVB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
 
13.2. Die Vertragssprache ist deutsch.
 
13.3. Bei Zweifeln über den Wortlaut dieser AVB gilt die deutschsprachige Textversion.
 
13.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. FREY ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
13.5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (UN-CISG) sind
ausgeschlossen.

Allgemeine Montagebedingungen

Allgemeine Montagebedingungen (im Folgenden „AMB“) der Frey & Co. GmbH (im Folgenden “FREY”) zur Verwendung gegenüber Unternehmern (im Folgenden „Unternehmer“)

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese AMB von FREY gelten ausschließlich für alle von FREY übernommenen Montageleistungen, einschließlich Überwachungen und Reparaturarbeiten. Geschäftsbedingungen des Unternehmers, die von diesen AVB abweichen oder diesen entgegenstehen, werden von FREY nicht anerkannt, es sei denn, FREY hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn FREY in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Unternehmers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt. Ergänzend gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von FREY.

1.2  Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Vereinbarungen, die zwischen FREY und dem Unternehmer getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Unternehmer gegenüber FREY abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung).

1.3  Diese AMB gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.4  Diese AMB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Unternehmer, selbst wenn sich FREY nicht mehr ausdrücklich auf sie bezieht.

 

2.  AUFTRAG, ÄNDERUNGEN

2.1  Aufträge kommen nach den Bedingungen des Lieferauftrages zustande, soweit der Auftrag Montageleistungen beinhaltet, anderenfalls kann FREY Angebote innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Bestellungen des Unternehmers stellen verbindliche Angebote dar. Die Annahme erfolgt durch Erklärung oder Erbringung der Leistung.

2.2  Die Ausführung des Montageauftrages ergibt sich ausschließlich aus den vertraglich vereinbarten Spezifikationen. FREY kann jederzeit Änderungen bei der Ausführung des Montageauftrages vornehmen, soweit diese (a) erforderlich sind, um gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, (b) nicht wesentlich die Eigenschaft und Funktion des Auftrags beeinträchtigen und (c) für den Unternehmer zumutbar sind.

 

3.  LEISTUNG VON FREY

3.1  Die von FREY übernommene Montageleistung beinhaltet, falls nicht etwas anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden ist, die von FREY gelieferten Gegenstände in einen mechanisch und elektrisch betriebsbereiten Zustand zu setzen.

3.2  Grundsätzlich nicht zu den Leistungen von FREY gehören

3.2.1  vom Unternehmer zu erbringende weitergehende Arbeiten, insbesondere die Verlegung und der Anschluss von Versorgungsleitungen jeglicher Art, die Durchführung von Elektroinstallationen, Montage und Inbetriebnahme von Aggregaten oder Anlagen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören.

3.2.2  die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gegebenenfalls notwendige Abnahme,

es sei denn, es ist schriftlich etwas abweichendes vereinbart.

3.3  FREY ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

 

4.  PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1  Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von FREY. Die Preise von FREY werden nach Zeit und Aufwand gemäß der von FREY zur Verfügung gestellten und jeweils gültigen Montageverrechnungssätze berechnet, verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.2  Sofern entgegen nachfolgender Ziffer 5.1. die Lieferung von Montage-Hilfsmitteln durch FREY erfolgen muss, stellt FREY die hierfür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung.

4.3  Die Vereinbarung eines Pauschalpreises hat ausdrücklich zu erfolgen. FREY kalkuliert seine Pauschalangebote auf folgender Basis:

4.3.1  frist- und termingerechte Aufnahme der Montage;

4.3.2  normaler und ununterbrochener Verlauf der Montage; sowie

4.3.3  Montage zur normalen Arbeitszeit und an Werktagen, aber mit der vom Unternehmer zu schaffenden Möglichkeit, auch außerhalb bzw. zusätzlich zu der normalen Arbeitszeit die von FREY übernommenen Leistungen erbringen zu können.

Sollten die vorgenannten Grundlagen der Preiskalkulation aus vom Unternehmer zu vertretenen Gründen nicht eintreffen oder vorliegen, oder sollte der Unternehmer Änderungen an den von FREY übernommenen Montageleistungen oder zusätzliche Leistungen wünschen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Unternehmer gesondert gemäß der Montageverechnungssätze von FREY in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für vom Unternehmer außerhalb der normalen Arbeitszeit und außerhalb von Werktagen gewünschten Montageleistungen.

4.4  Als Nachweis der erbrachten Leistungen dienen Arbeitsnachweise, die die Monteure von FREY dem Unternehmer jeweils zur Unterzeichnung vorlegen.

4.5  Für die Prüfung, ob Montageleistungen im Gebiet der Europäischen Union umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigt FREY vom Unternehmer

4.5.1  die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

4.5.2  den Namen und die Anschrift des Unternehmers;

4.5.3  den Bestimmungsort sowie

4.5.4  die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.).

Für den Fall, dass FREY aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Unternehmers mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, ist FREY berechtigt, diesen Betrag dem Unternehmer weiterzuleiten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Unternehmers, ist er FREY zum Schadensersatz verpflichtet.

4.6  Zahlungen haben nach den Bedingungen des Lieferauftrages zu erfolgen, soweit der Auftrag Montageleistungen beinhaltet, anderenfalls nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzüge.

 

5.  MITWIRKUNG DES UNTERNEHMERS

5.1  Der Unternehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die vollständige und fristgerechte Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Dies bezieht sich insbesondere auf die folgenden für FREY kostenlosen Leistungen:

5.1.1  Einholung sämtlicher notwendigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie gegebenenfalls erforderlicher Sondergenehmigungen bei Überstunden, beispielsweise bei Sonn- und Feiertagsarbeit, oder bei besonderen Gefahrenlagen;

5.1.2  Bereitstellung und gegebenenfalls Schaffung einer für nicht-geländegängige Lastkraftwagen und Autokrane befahrbare Zufahrt zur Montagestelle, wobei die Befahrbarkeit während der gesamten Zeit der Montagarbeiten auch in- und außerhalb des Hallenbereiches gegeben sein muss;

5.1.3  Abladen des angelieferten Materials, Transport und fachgerechte, gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse geschützte Lagerung sämtlichen gelieferten Materials am Montageort;

5.1.4  (Zwischen-) Transport zur Montagestelle mit Auf- und Abbau, einschließlich Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für den Zwischentransport und Ladearbeiten (z.B. Kräne, Gabelstabler);

5.1.5  Bereitstellung der für die Montage benötigten Hebe- und Anschlagmittel (z.B. Kräne, Gabelstabler, Anschlagseile) sowie aller etwa benötigten berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmittel und aller benötigten Energien wie Strom, Wasser, Pressluft, Schweißgase, Brennstoffe einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Montagestelle;

5.1.6  ausreichende Beleuchtung an der Montagestelle;

5.1.7  nach der (Zwischen-) Lagerung die Reinigung des von FREY gelieferten Materials, soweit dies aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen verunreinigt wurde, und dessen Transport an die Montagestelle;

5.1.8  trockene, beleuchtete und abschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle zur Aufbewahrung besonderer Teile, Werkzeuge usw.,

5.1.9  für den Aufenthalt der Monteure von FREY geeignete, mit allen erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattete Räume mit Heizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und sanitären Anlagen;

5.1.10 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, soweit diese aufgrund besonderer Umstände auf der Montagestelle notwendig werden.

5.2  Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass die Monteure von FREY mit den übernommenen Montageleistungen unverzüglich nach Ankunft und fristgerecht beginnen können und die von FREY übernommene Montageleistungen ohne Verzögerungen und Unterbrechungen aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen durchgeführt werden können. Dazu gehört auch, dass FREY rechtzeitig vor Montagebeginn vom Unternehmer die notwendigen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Anleitungen zur Verfügung gestellt werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Toleranzen gemäß den zwischen den Parteien abgestimmten Planungen (Pläne, Zeichnungen usw.) nicht überschritten werden.

5.3  Kommt der Unternehmer einer seiner in dieser Ziffer 5. bezeichneten Verpflichtungen nicht nach, so ist FREY berechtigt, dem Unternehmer für die Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist FREY berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Unternehmer obliegende Verpflichtung an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Die Geltendmachung etwaiger weitere Rechte behält FREY sich ausdrücklich vor.

 

6.  SICHERHEIT UND UNFALLVERHÜTUNG

6.1  Der Unternehmer hat FREY rechtzeitig vor Montagebeginn die für den Ort der Montagedurchführung geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsbestimmungen bekanntzugeben.

6.2  Der Unternehmer hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montagedurchführung geltenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel müssen den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere auch den Unfallverhütungsvorschriften, entsprechen.

6.3  Der Unternehmer hat die Monteure von FREY vor Ort über die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die Durchführung der Montage von Bedeutung sind. Ein vom Unternehmer eingesetzter Bau- oder Projektleiter hat darauf zu achten, dass die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften von den Monteuren von FREY eingehalten werden. Von etwaigen Verstößen hat der Unternehmer FREY unverzüglich zu benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Unternehmer dem Zuwiderhandelnden in Abstimmung mit FREY den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

6.4  Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Notfällen oder Unfällen den Monteuren von FREY angemessene Hilfestellung zu gewähren und FREY unverzüglich zu informieren.

 

7.  MONTAGEFRIST UND VERZUG

7.1  Montagefristen sind nur verbindlich, sofern FREY sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat. FREY wird sich jedoch bemühen, auch unverbindliche Montagefristen einzuhalten. Eine Montagefrist beginnt erst mit der Klärung aller für die Ausführung der Leistung erforderlichen technischen Fragen, dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Unternehmer zu liefernden Unterlagen oder erforderlichen Genehmigungen sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des Unternehmers.

7.2  Eine verbindliche Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Montagegegenstand zur Übernahme durch den Unternehmer, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Montageleistungen verlängert sich die vereinbarte Montagefrist entsprechend.

7.3  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen FREY – auch innerhalb des Verzugs – die Montageleistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die FREY nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Montageleistungen vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, von dem Unternehmer nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel sowie Krieg. FREY wird den Unternehmer unverzüglich hierüber informieren.

7.4  Dauert die Behinderung nach vorstehender Ziffer 7.3 länger als zwei Monate, so ist der Unternehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist.

7.5  Werden durch vom Unternehmer zu vertretende Umstände Wartezeiten, Überschreitungen der vereinbarten Montagefrist sowie der täglichen Fahrzeiten oder mehrmalige Anreisen verursacht, so führen die daraus resultierende Terminsverschiebungen nicht zu einem Verzug seitens FREY. Der Unternehmer hat die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach Zeitverrechnung und Aufwand gemäß der jeweils geltenden Montageverrechnungssätze zu tragen.

7.6  Wird durch vom Unternehmer zu vertretende Umstände die Montage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachte Montageleistung für die Dauer der Unterbrechung auf den Unternehmer über.

7.7  Wird eine vereinbarte Montagefrist überschritten, ohne dass hierfür ein in vorstehender Ziffer 7.3 bezeichneter Grund vorliegt, so hat der Unternehmer FREY schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von FREY schuldhaft nicht eingehalten, ist der Unternehmer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass Frey nach Maßgabe der Ziffer 10 haftet.

 

8.  ABNAHME

8.1  Sobald FREY die Montage beendet und den Liefergegenstand in einen mechanisch und elektrisch funktionsfähigen Zustand gesetzt oder eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat, zeigt FREY dem Unternehmer dies an und fordert ihn unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 8.1 zur Abnahme auf. Über die Abnahme nehmen FREY und der Unternehmer ein Protokoll auf, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Unternehmer hat die Montageleistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen vollständig zu prüfen und gegenüber FREY entweder schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Äußerung durch den Unternehmer, gilt die Montageleistung als abgenommen.

8.2  Erweist sich die Montage als nicht vertragsmäßig, so ist FREY zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Mangel für die Interessen des Unternehmers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der vom Unternehmer zu vertreten ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

8.3  Nach einer Mängelbeseitigung zeigt FREY dem Unternehmer erneut die Montagebeendigung an. Der Unternehmer überprüft die Montageleistung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen. Sind die gerügten Mängel beseitigt und treten keine weiteren Mängel auf, die eine Nutzung des Liefergegenstandes ganz oder teilweise verhindern, hat der Unternehmer innerhalb dieser neuen Abnahmefrist schriftlich die Abnahme zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Erklärung durch den Unternehmer, gilt die Montageleistung als abgenommen.

8.4  Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, wenn der Unternehmer den montierten Liefergegenstand nutzt.

8.5  FREY weist ausdrücklich darauf hin, dass die Abnahme des Unternehmers nicht automatisch zur Inbetriebnahme und Nutzung berechtigt. Der Liefergegenstand darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle vom Unternehmer zur erfüllenden gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften erfüllt sind.

 

9.  GEWÄHRLEISTUNG

9.1  Über den Einsatz der von FREY gelieferten Gegenstände oder sonstige Leistungen entscheidet der Unternehmer eigenverantwortlich. Sofern FREY nicht spezifische Eigenschaften oder Eignungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.

9.2  Treten nach der Abnahme Mängel an der Montageleistung durch FREY auf, hat der Unternehmer FREY hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. FREY ist berechtigt und verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Zur Feststellung und Mängelbeseitigung hat der Unternehmer FREY angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über die FREY unverzüglich zu benachrichtigen ist, oder wenn FREY mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Unternehmer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FREY den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.3  Kommt FREY der Verpflichtung zur Nachbesserung nicht nach, und setzt der Unternehmer FREY eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne, kann der Unternehmer nach Ablauf der Frist den vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder wenn eine Nachbesserung unmöglich ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 10.

9.4  Die Gewährleistung von FREY bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Abnahme, insbesondere aus folgenden Gründen, entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte, Beschädigungen durch andere Baugewerke, Änderungen oder Instandsetzung ohne die Genehmigung von FREY.

9.5  Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit der Erklärung der Abnahme durch den Unternehmer oder im Falle des Abnahmeverzugs des Unternehmers mit dem Ablauf der Abnahmefrist.

 

10.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, FREISTELLUNG

10.1  FREY haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.2  Für leichte Fahrlässigkeit haftet FREY nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages oder Vertrages (Vertrag) überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Unternehmer regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von FREY auf den für einen solchen Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.3  Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach dieser Ziffer 10 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.4  Soweit die Haftung von FREY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FREY.

10.5  Die Schadensersatzansprüche des Unternehmers verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.6  Der Unternehmer stellt FREY, dessen Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die FREY und/oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Unternehmer entstehen. Der Unternehmer erstattet FREY sowie den genannten Personen alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.

 

11.  ABTRETUNG; ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE; AUFRECHNUNG

11.1  Der Unternehmer ist nicht berechtigt seine Ansprüche gegen FREY aus diesem Vertrag abzutreten. Dies gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.

11.2  Der Unternehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11.3  Das gleiche gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 273 BGB. Der Unternehmer darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehung stammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag.

 

12.  SALVATORISCHE KLAUSEL, KORRESPONDENZSPRACHE, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

12.1   Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AMB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

12.2   Die Vertragssprache ist deutsch.

12.3   Bei Zweifeln über den Wortlaut dieser AMB gilt die deutschsprachige Textversion.

12.4   Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. FREY ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (UN-CISG) sind ausgeschlossen.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner