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2.6 FREY behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn das Risiko der Erbringlichkeit der Forderung gegen den Unternehmer aus Gründen, die in der Person des Unternehmers liegen, nicht oder nicht zu üblichen Tarifen bei Kreditversicherern versichert werden kann. FREY ist berechtigt, den Rücktritt durch eine Erklärung auszuüben, die dem Unternehmer schriftlich oder per Fax nicht später als 14 Tage nach Datum der Auftragsbestätigung zugeht.
3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von FREY. Die Preise von FREY verstehen sich in Euro ab Werk und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und etwaiger anderer indirekter Steuern und Zölle.
3.2. Verpackungskosten werden von FREY gesondert berechnet. Gleiches gilt für etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
3.3. Versendet FREY die Liefergegenstände auf Wunsche des Unternehmers (vgl. Ziffer 6.1), so trägt der Unternehmer die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Unternehmer gewünschten Transportversicherung.
3.4. Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten darf FREY in den Preisen berücksichtigen, wenn sich der vereinbarte Liefertermin aus vom Unternehmer zu vertretenen Gründen um mehr als 3 Monate verzögert bzw. verschiebt.
3.5. Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der Europäischen Union umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigt FREY vom Unternehmer:
3.5.1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
3.5.2. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
3.5.3. den Bestimmungsort sowie
3.5.4. die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.).
Für den Fall, dass FREY aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Unternehmers mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, ist FREY berechtigt, diesen Betrag dem Unternehmer weiterzuleiten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Unternehmers, ist er FREY zum Schadensersatz verpflichtet.
3.6. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen.
3.7. Rabatte und Preisnachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.1. FREY ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, sofern diese für den Unternehmer zumutbar sind. Bei Teilleistungen kann FREY Zahlungen entsprechend dem Anteil der Teilleistungen am Auftragswert verlangen. FREY kann verlangen, dass der Unternehmer die Abnahme einer in sich abgeschlossenen Teilleistung im Sinne von Satz 1 vornimmt.
FREY erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Unternehmers ausschließlich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die vom Unternehmer im Rahmen seiner Bestellung erhobenen Daten verarbeitet und nutzt FREY zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer, einschließlich der Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen. An Dritte gibt FREY personenbezogene Daten des Unternehmers nur weiter, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Durchführung der Lieferung, erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Für eine Geltendmachung der zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten unter [email protected]. Ferner finden Sie im allgemeinen Merkblatt zum Datenschutz die ausführliche Beschreibung zum Umgang mit personenbezogenen Daten und Ihren Rechten unter https://freysysteme.de/datenschutzerklaerung/
1.1 Diese AMB von FREY gelten ausschließlich für alle von FREY übernommenen Montageleistungen, einschließlich Überwachungen und Reparaturarbeiten. Geschäftsbedingungen des Unternehmers, die von diesen AVB abweichen oder diesen entgegenstehen, werden von FREY nicht anerkannt, es sei denn, FREY hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn FREY in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Unternehmers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt. Ergänzend gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von FREY.
1.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Alle Vereinbarungen, die zwischen FREY und dem Unternehmer getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Unternehmer gegenüber FREY abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung).
1.3 Diese AMB gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Diese AMB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Unternehmer, selbst wenn sich FREY nicht mehr ausdrücklich auf sie bezieht.
2.1 Aufträge kommen nach den Bedingungen des Lieferauftrages zustande, soweit der Auftrag Montageleistungen beinhaltet, anderenfalls kann FREY Angebote innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Bestellungen des Unternehmers stellen verbindliche Angebote dar. Die Annahme erfolgt durch Erklärung oder Erbringung der Leistung.
2.2 Die Ausführung des Montageauftrages ergibt sich ausschließlich aus den vertraglich vereinbarten Spezifikationen. FREY kann jederzeit Änderungen bei der Ausführung des Montageauftrages vornehmen, soweit diese (a) erforderlich sind, um gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, (b) nicht wesentlich die Eigenschaft und Funktion des Auftrags beeinträchtigen und (c) für den Unternehmer zumutbar sind.
3.1 Die von FREY übernommene Montageleistung beinhaltet, falls nicht etwas anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden ist, die von FREY gelieferten Gegenstände in einen mechanisch und elektrisch betriebsbereiten Zustand zu setzen.
3.2 Grundsätzlich nicht zu den Leistungen von FREY gehören
3.2.1 vom Unternehmer zu erbringende weitergehende Arbeiten, insbesondere die Verlegung und der Anschluss von Versorgungsleitungen jeglicher Art, die Durchführung von Elektroinstallationen, Montage und Inbetriebnahme von Aggregaten oder Anlagen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören.
3.2.2 die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gegebenenfalls notwendige Abnahme,
es sei denn, es ist schriftlich etwas abweichendes vereinbart.
3.3 FREY ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von FREY. Die Preise von FREY werden nach Zeit und Aufwand gemäß der von FREY zur Verfügung gestellten und jeweils gültigen Montageverrechnungssätze berechnet, verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
4.2 Sofern entgegen nachfolgender Ziffer 5.1. die Lieferung von Montage-Hilfsmitteln durch FREY erfolgen muss, stellt FREY die hierfür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung.
4.3 Die Vereinbarung eines Pauschalpreises hat ausdrücklich zu erfolgen. FREY kalkuliert seine Pauschalangebote auf folgender Basis:
4.3.1 frist- und termingerechte Aufnahme der Montage;
4.3.2 normaler und ununterbrochener Verlauf der Montage; sowie
4.3.3 Montage zur normalen Arbeitszeit und an Werktagen, aber mit der vom Unternehmer zu schaffenden Möglichkeit, auch außerhalb bzw. zusätzlich zu der normalen Arbeitszeit die von FREY übernommenen Leistungen erbringen zu können.
Sollten die vorgenannten Grundlagen der Preiskalkulation aus vom Unternehmer zu vertretenen Gründen nicht eintreffen oder vorliegen, oder sollte der Unternehmer Änderungen an den von FREY übernommenen Montageleistungen oder zusätzliche Leistungen wünschen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Unternehmer gesondert gemäß der Montageverechnungssätze von FREY in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für vom Unternehmer außerhalb der normalen Arbeitszeit und außerhalb von Werktagen gewünschten Montageleistungen.
4.4 Als Nachweis der erbrachten Leistungen dienen Arbeitsnachweise, die die Monteure von FREY dem Unternehmer jeweils zur Unterzeichnung vorlegen.
4.5 Für die Prüfung, ob Montageleistungen im Gebiet der Europäischen Union umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigt FREY vom Unternehmer
4.5.1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
4.5.2 den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
4.5.3 den Bestimmungsort sowie
4.5.4 die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.).
Für den Fall, dass FREY aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Unternehmers mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, ist FREY berechtigt, diesen Betrag dem Unternehmer weiterzuleiten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Unternehmers, ist er FREY zum Schadensersatz verpflichtet.
4.6 Zahlungen haben nach den Bedingungen des Lieferauftrages zu erfolgen, soweit der Auftrag Montageleistungen beinhaltet, anderenfalls nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzüge.
5.1 Der Unternehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die vollständige und fristgerechte Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Dies bezieht sich insbesondere auf die folgenden für FREY kostenlosen Leistungen:
5.1.1 Einholung sämtlicher notwendigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie gegebenenfalls erforderlicher Sondergenehmigungen bei Überstunden, beispielsweise bei Sonn- und Feiertagsarbeit, oder bei besonderen Gefahrenlagen;
5.1.2 Bereitstellung und gegebenenfalls Schaffung einer für nicht-geländegängige Lastkraftwagen und Autokrane befahrbare Zufahrt zur Montagestelle, wobei die Befahrbarkeit während der gesamten Zeit der Montagarbeiten auch in- und außerhalb des Hallenbereiches gegeben sein muss;
5.1.3 Abladen des angelieferten Materials, Transport und fachgerechte, gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse geschützte Lagerung sämtlichen gelieferten Materials am Montageort;
5.1.4 (Zwischen-) Transport zur Montagestelle mit Auf- und Abbau, einschließlich Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für den Zwischentransport und Ladearbeiten (z.B. Kräne, Gabelstabler);
5.1.5 Bereitstellung der für die Montage benötigten Hebe- und Anschlagmittel (z.B. Kräne, Gabelstabler, Anschlagseile) sowie aller etwa benötigten berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmittel und aller benötigten Energien wie Strom, Wasser, Pressluft, Schweißgase, Brennstoffe einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Montagestelle;
5.1.6 ausreichende Beleuchtung an der Montagestelle;
5.1.7 nach der (Zwischen-) Lagerung die Reinigung des von FREY gelieferten Materials, soweit dies aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen verunreinigt wurde, und dessen Transport an die Montagestelle;
5.1.8 trockene, beleuchtete und abschließbare Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle zur Aufbewahrung besonderer Teile, Werkzeuge usw.,
5.1.9 für den Aufenthalt der Monteure von FREY geeignete, mit allen erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattete Räume mit Heizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit und sanitären Anlagen;
5.1.10 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, soweit diese aufgrund besonderer Umstände auf der Montagestelle notwendig werden.
5.2 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass die Monteure von FREY mit den übernommenen Montageleistungen unverzüglich nach Ankunft und fristgerecht beginnen können und die von FREY übernommene Montageleistungen ohne Verzögerungen und Unterbrechungen aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen durchgeführt werden können. Dazu gehört auch, dass FREY rechtzeitig vor Montagebeginn vom Unternehmer die notwendigen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Anleitungen zur Verfügung gestellt werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Toleranzen gemäß den zwischen den Parteien abgestimmten Planungen (Pläne, Zeichnungen usw.) nicht überschritten werden.
5.3 Kommt der Unternehmer einer seiner in dieser Ziffer 5. bezeichneten Verpflichtungen nicht nach, so ist FREY berechtigt, dem Unternehmer für die Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist FREY berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Unternehmer obliegende Verpflichtung an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Die Geltendmachung etwaiger weitere Rechte behält FREY sich ausdrücklich vor.
6.1 Der Unternehmer hat FREY rechtzeitig vor Montagebeginn die für den Ort der Montagedurchführung geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsbestimmungen bekanntzugeben.
6.2 Der Unternehmer hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montagedurchführung geltenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel müssen den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere auch den Unfallverhütungsvorschriften, entsprechen.
6.3 Der Unternehmer hat die Monteure von FREY vor Ort über die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für die Durchführung der Montage von Bedeutung sind. Ein vom Unternehmer eingesetzter Bau- oder Projektleiter hat darauf zu achten, dass die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften von den Monteuren von FREY eingehalten werden. Von etwaigen Verstößen hat der Unternehmer FREY unverzüglich zu benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Unternehmer dem Zuwiderhandelnden in Abstimmung mit FREY den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
6.4 Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Notfällen oder Unfällen den Monteuren von FREY angemessene Hilfestellung zu gewähren und FREY unverzüglich zu informieren.
7.1 Montagefristen sind nur verbindlich, sofern FREY sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat. FREY wird sich jedoch bemühen, auch unverbindliche Montagefristen einzuhalten. Eine Montagefrist beginnt erst mit der Klärung aller für die Ausführung der Leistung erforderlichen technischen Fragen, dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Unternehmer zu liefernden Unterlagen oder erforderlichen Genehmigungen sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des Unternehmers.
7.2 Eine verbindliche Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Montagegegenstand zur Übernahme durch den Unternehmer, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Montageleistungen verlängert sich die vereinbarte Montagefrist entsprechend.
7.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen FREY – auch innerhalb des Verzugs – die Montageleistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die FREY nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Montageleistungen vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, von dem Unternehmer nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel sowie Krieg. FREY wird den Unternehmer unverzüglich hierüber informieren.
7.4 Dauert die Behinderung nach vorstehender Ziffer 7.3 länger als zwei Monate, so ist der Unternehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist.
7.5 Werden durch vom Unternehmer zu vertretende Umstände Wartezeiten, Überschreitungen der vereinbarten Montagefrist sowie der täglichen Fahrzeiten oder mehrmalige Anreisen verursacht, so führen die daraus resultierende Terminsverschiebungen nicht zu einem Verzug seitens FREY. Der Unternehmer hat die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach Zeitverrechnung und Aufwand gemäß der jeweils geltenden Montageverrechnungssätze zu tragen.
7.6 Wird durch vom Unternehmer zu vertretende Umstände die Montage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachte Montageleistung für die Dauer der Unterbrechung auf den Unternehmer über.
7.7 Wird eine vereinbarte Montagefrist überschritten, ohne dass hierfür ein in vorstehender Ziffer 7.3 bezeichneter Grund vorliegt, so hat der Unternehmer FREY schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von FREY schuldhaft nicht eingehalten, ist der Unternehmer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass Frey nach Maßgabe der Ziffer 10 haftet.
8.1 Sobald FREY die Montage beendet und den Liefergegenstand in einen mechanisch und elektrisch funktionsfähigen Zustand gesetzt oder eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat, zeigt FREY dem Unternehmer dies an und fordert ihn unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 8.1 zur Abnahme auf. Über die Abnahme nehmen FREY und der Unternehmer ein Protokoll auf, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Unternehmer hat die Montageleistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen vollständig zu prüfen und gegenüber FREY entweder schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Äußerung durch den Unternehmer, gilt die Montageleistung als abgenommen.
8.2 Erweist sich die Montage als nicht vertragsmäßig, so ist FREY zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Mangel für die Interessen des Unternehmers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der vom Unternehmer zu vertreten ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
8.3 Nach einer Mängelbeseitigung zeigt FREY dem Unternehmer erneut die Montagebeendigung an. Der Unternehmer überprüft die Montageleistung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen. Sind die gerügten Mängel beseitigt und treten keine weiteren Mängel auf, die eine Nutzung des Liefergegenstandes ganz oder teilweise verhindern, hat der Unternehmer innerhalb dieser neuen Abnahmefrist schriftlich die Abnahme zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Erklärung durch den Unternehmer, gilt die Montageleistung als abgenommen.
8.4 Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt, wenn der Unternehmer den montierten Liefergegenstand nutzt.
8.5 FREY weist ausdrücklich darauf hin, dass die Abnahme des Unternehmers nicht automatisch zur Inbetriebnahme und Nutzung berechtigt. Der Liefergegenstand darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle vom Unternehmer zur erfüllenden gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften erfüllt sind.
9.1 Über den Einsatz der von FREY gelieferten Gegenstände oder sonstige Leistungen entscheidet der Unternehmer eigenverantwortlich. Sofern FREY nicht spezifische Eigenschaften oder Eignungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.
9.2 Treten nach der Abnahme Mängel an der Montageleistung durch FREY auf, hat der Unternehmer FREY hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. FREY ist berechtigt und verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Zur Feststellung und Mängelbeseitigung hat der Unternehmer FREY angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über die FREY unverzüglich zu benachrichtigen ist, oder wenn FREY mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Unternehmer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FREY den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9.3 Kommt FREY der Verpflichtung zur Nachbesserung nicht nach, und setzt der Unternehmer FREY eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne, kann der Unternehmer nach Ablauf der Frist den vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder wenn eine Nachbesserung unmöglich ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 10.
9.4 Die Gewährleistung von FREY bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Abnahme, insbesondere aus folgenden Gründen, entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte, Beschädigungen durch andere Baugewerke, Änderungen oder Instandsetzung ohne die Genehmigung von FREY.
9.5 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit der Erklärung der Abnahme durch den Unternehmer oder im Falle des Abnahmeverzugs des Unternehmers mit dem Ablauf der Abnahmefrist.
10.1 FREY haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet FREY nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages oder Vertrages (Vertrag) überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Unternehmer regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von FREY auf den für einen solchen Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.3 Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach dieser Ziffer 10 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.4 Soweit die Haftung von FREY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FREY.
10.5 Die Schadensersatzansprüche des Unternehmers verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.6 Der Unternehmer stellt FREY, dessen Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die FREY und/oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Unternehmer entstehen. Der Unternehmer erstattet FREY sowie den genannten Personen alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.
11.1 Der Unternehmer ist nicht berechtigt seine Ansprüche gegen FREY aus diesem Vertrag abzutreten. Dies gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.
11.2 Der Unternehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.3 Das gleiche gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 273 BGB. Der Unternehmer darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehung stammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag.
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AMB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
12.2 Die Vertragssprache ist deutsch.
12.3 Bei Zweifeln über den Wortlaut dieser AMB gilt die deutschsprachige Textversion.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. FREY ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (UN-CISG) sind ausgeschlossen.